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WEG-Recht

Baumfällung im Garten der WEG: Wann Sie als Eigentümer mitentscheiden und was im Beschluss stehen muss

Thema aktuell: Herbst- und Winterzeit ist Fällsaison: Jetzt werden die Beschlüsse für 2026 vorbereitet.

Veröffentlicht am 12. Oktober 2026 · von Ariel Daul · WEG-Recht

Bäume auf dem gemeinschaftlichen Grundstück sind Gemeinschaftseigentum. Über ihre Fällung oder einen massiven Rückschnitt entscheiden deshalb nicht einzelne Eigentümer, sondern die Eigentümerversammlung. In der Praxis prallen hier Interessen hart aufeinander: Verschattung, Laub und Wurzelschäden auf der einen Seite, Wertschätzung des alten Baumbestands und kommunale Baumschutzsatzungen auf der anderen. Wer die rechtlichen Weichen kennt, kann die Entscheidung aktiv mitgestalten statt sie später vor Gericht zu bekämpfen.

Erhaltung oder bauliche Veränderung? Diese Einordnung entscheidet alles

Die zentrale Frage lautet: Handelt es sich bei der Fällung um eine Maßnahme der ordnungsmäßigen Erhaltung nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG oder um eine bauliche Veränderung nach § 20 WEG? Davon hängen Mehrheiten und Kostentragung ab.

  • Erhaltung liegt vor, wenn der Baum krank, abgestorben oder nicht mehr verkehrssicher ist. Dann reicht ein einfacher Mehrheitsbeschluss, und alle Eigentümer tragen die Kosten nach dem geltenden Verteilerschlüssel.
  • Eine bauliche Veränderung liegt vor, wenn ein gesunder Baum nur aus Komfortgründen weichen soll, etwa wegen Verschattung einer Wohnung. Auch hier genügt ein einfacher Mehrheitsbeschluss nach § 20 Abs. 1 WEG, doch die Kostenverteilung richtet sich dann nach § 21 WEG.
  • Erfolgt die Fällung nur zugunsten einzelner Eigentümer, tragen in der Regel nur diese die Kosten, es sei denn die Zweidrittelmehrheit nach § 21 Abs. 2 WEG wird erreicht.

Diese Weichenstellung sollten Sie bereits in der Einladung und im Beschlussantrag sauber benennen. Fehlt die Einordnung, ist der Beschluss später angreifbar.

Verkehrssicherungspflicht: Warum Nichtstun oft die teurere Variante ist

Die Gemeinschaft trifft eine Verkehrssicherungspflicht für Bäume auf dem gemeinschaftlichen Grundstück. Wird ein erkennbar morscher Baum nicht gefällt oder gesichert und stürzt er auf ein Auto oder gar auf Personen, haftet die rechtsfähige Gemeinschaft (§ 9a WEG). Als Eigentümer haben Sie deshalb Anspruch darauf, dass die Verwaltung regelmäßige Baumkontrollen veranlasst, üblicherweise ein- bis zweimal jährlich durch eine fachkundige Person nach FLL-Baumkontrollrichtlinie.

Liegt ein Sachverständigengutachten oder ein Kontrollbericht vor, der die Fällung empfiehlt, besteht ein Anspruch jedes Eigentümers auf ordnungsmäßige Verwaltung. Verweigert die Mehrheit grundlos die Fällung eines gefährlichen Baums, können Sie eine Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG erheben.

Was Sie vor der Abstimmung konkret prüfen sollten

Damit der Beschluss trägt und spätere Anfechtungen nach § 44 WEG ins Leere laufen, achten Sie auf folgende Punkte:

  • Baumschutzsatzung der Kommune: In Backnang und vielen anderen Städten sind Bäume ab einem bestimmten Stammumfang geschützt. Ohne Fällgenehmigung drohen Bußgelder. Der Beschluss sollte die Fällung unter den Vorbehalt der behördlichen Genehmigung stellen.
  • Fällzeitraum: § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz verbietet Fällungen zwischen 1. März und 30. September. Ausnahmen gelten nur bei akuter Gefahr.
  • Mindestens zwei Vergleichsangebote von Fachbetrieben einholen und mit der Einladung bekanntgeben. Fehlen Angebote, ist der Beschluss anfechtbar.
  • Ersatzpflanzung: Satzungen verlangen oft Nachpflanzungen. Kosten und Baumart gehören in den Beschluss.
  • Kostenverteilung ausdrücklich regeln, insbesondere bei Fällung aus Komfortgründen.

Je präziser der Beschlusstext, desto geringer das Streitpotenzial. Pauschale Formulierungen wie „Die Verwaltung wird ermächtigt, die Bäume fällen zu lassen“ laden zur Anfechtung ein.

So sehen wir das als Verwalter

Baumbeschlüsse scheitern selten am Willen der Mehrheit, sondern an schlechter Vorbereitung. Wer ohne Gutachten, Angebote und Klärung der Kostenfrage abstimmt, produziert einen angreifbaren Beschluss. Umgekehrt lässt sich mit sauberer Vorarbeit auch ein emotional umstrittenes Thema geräuscharm durch die Versammlung bringen.

Vorteil – Rechtssichere Fällung schützt vor Haftungsrisiken und sorgt für dauerhaft klare Verhältnisse auf dem Grundstück.
Nachteil – Gutachten, Genehmigung und Ersatzpflanzung verursachen Kosten, die oft deutlich über dem reinen Fällpreis liegen.

Unsere Empfehlung: Fordern Sie vor der nächsten Versammlung eine Baumkontrolle und mindestens zwei Angebote an und bestehen Sie auf einem Beschlusstext, der Einordnung, Kostenverteilung und Genehmigungsvorbehalt klar benennt.

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