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WEG-Recht

Protokollberichtigung in der WEG: Wann der Verwalter nachbessern muss

Thema aktuell: Aktuell: Immer wieder Streit um nachträgliche Protokolländerungen – was 2025 gilt.

Veröffentlicht am 9. Oktober 2026 · von Ariel Daul · WEG-Recht

Das Protokoll der Eigentümerversammlung ist mehr als eine Gedächtnisstütze: Es dokumentiert Beschlussinhalte, bildet die Grundlage der Beschlusssammlung nach § 24 Abs. 7 WEG und ist im Streitfall zentrales Beweismittel vor Gericht. Umso heikler ist die Frage, was passiert, wenn im Protokoll ein Tippfehler, eine falsche Stimmenzahl oder gar ein unzutreffender Beschlusswortlaut steht. Darf der Verwalter einfach korrigieren? Oder braucht es dafür einen neuen Beschluss der Gemeinschaft?

Rechtlicher Rahmen: § 24 Abs. 6 WEG und die Grenzen der Korrektur

Nach § 24 Abs. 6 WEG ist über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse unverzüglich eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und einem Wohnungseigentümer sowie – falls ein Verwaltungsbeirat besteht – zusätzlich vom Vorsitzenden des Beirats oder dessen Vertreter zu unterzeichnen ist. Das Protokoll hat damit konstitutive Bedeutung für die Nachvollziehbarkeit, nicht aber für die Wirksamkeit der Beschlüsse selbst – Beschlüsse werden bereits mit Verkündung in der Versammlung wirksam (st. Rspr., u. a. BGH, Urteil vom 23.08.2001 – V ZB 10/01).

Zu unterscheiden ist deshalb streng zwischen zwei Fallgruppen:

  • Offensichtliche Unrichtigkeiten (Schreibfehler, Zahlendreher, falsches Datum, offenkundige Rechenfehler bei Abstimmungsergebnissen): Hier darf der Verwalter das Protokoll nachträglich berichtigen, ohne dass es eines neuen Beschlusses bedarf.
  • Inhaltliche Änderungen des Beschlusstextes oder streitige Abweichungen vom tatsächlichen Versammlungsverlauf: Diese sind einseitig nicht zulässig. Hier hilft nur ein neuer Zweitbeschluss oder – bei Streit über den tatsächlich gefassten Inhalt – die gerichtliche Klärung im Beschlussklageverfahren nach § 44 WEG.

Praxisfälle: Wo Fehler typischerweise auftauchen

Besonders anfällig sind Protokolle bei komplexen Beschlussvorlagen – etwa zu Erhaltungsmaßnahmen mit mehreren Angeboten, zu Sonderumlagen oder zu Änderungen der Kostenverteilung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG. Typische Fehlerquellen:

  • Verwechselte Abstimmungsergebnisse (Ja/Nein/Enthaltungen),
  • unvollständig wiedergegebener Beschlusstext (z. B. Fehlen der Kostenobergrenze),
  • fehlende Angabe des Vorsitzenden oder der Unterzeichner,
  • unzutreffende Namensnennung bei Stimmrechtsausschlüssen nach § 25 Abs. 4 WEG.

Entscheidend ist: Weicht der im Protokoll festgehaltene Beschlusstext vom tatsächlich verkündeten Inhalt ab, gilt im Zweifel das Verkündete, nicht das Protokollierte. Allerdings trägt die Beweislast derjenige, der sich auf eine abweichende Verkündung beruft – und je mehr Zeit vergeht, desto schwieriger wird der Nachweis. Das BayObLG (Beschluss vom 10.07.2003 – 2Z BR 60/03) und spätere Oberlandesgerichte haben dies mehrfach bestätigt.

Was Eigentümer und Beiräte konkret tun sollten

Prüfen Sie das Protokoll zügig nach Erhalt – idealerweise innerhalb von zwei Wochen. Das ist auch deshalb wichtig, weil die Anfechtungsfrist nach § 45 WEG nur einen Monat ab Beschlussfassung beträgt und die Begründungsfrist zwei Monate. Fehler, die den Beschlussinhalt verfälschen, können eine Anfechtung erforderlich machen.

Bei offensichtlichen Unrichtigkeiten genügt ein formloser Hinweis an den Verwalter mit Bitte um Berichtigung und Nachtrag in der Beschlusssammlung (§ 24 Abs. 7 WEG). Bei streitigem Inhalt empfiehlt sich die Protokollierung eigener Wahrnehmungen in Textform – gern mit Zeugenbestätigung weiterer Teilnehmer – und ggf. die vorsorgliche Anfechtungsklage.

Beiräten rate ich: Nutzen Sie Ihre Einsichts- und Prüfungsrechte aus § 29 Abs. 2 WEG und gleichen Sie das Protokoll mit eigenen Notizen aus der Versammlung ab, bevor Sie es unterzeichnen. Die Unterschrift ist keine bloße Formalität.

So sehen wir das als Verwalter

Protokollberichtigungen sind in der Praxis Dauerbrenner – und oft hausgemacht, weil in der Versammlung zu schnell oder zu unpräzise formuliert wird. Ein sauber vorbereitetes Beschlussmuster erspart im Nachgang viel Ärger und schützt vor Anfechtungen.

Vorteil – Zeitnahe Korrektur schafft Rechtsklarheit und erhält Beschlusswirksamkeit.
Nachteil – Nachträgliche inhaltliche Änderungen bergen hohes Anfechtungsrisiko.

Unsere Empfehlung: Lesen Sie das Protokoll binnen 14 Tagen gegen Ihre eigenen Notizen und melden Sie Abweichungen schriftlich – vor Ablauf der Anfechtungsfrist nach § 45 WEG.

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