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Meine These: Eine Jahresabrechnung, die Ende September noch nicht vorliegt, ist kein Terminproblem

LinkedIn-Beitrag vom 25. September 2026

Veröffentlicht am 25. September 2026 · von Ariel Daul · Aus unserem LinkedIn

Aus eigenen Übernahmen

Sie ist ein Befund.

Im Gesetz steht kein Datum. § 28 Abs. 2 WEG sagt nur, der Verwalter habe die Abrechnung nach Ablauf des Kalenderjahres aufzustellen. Was daraus wird, entscheidet die ordnungsmäßige Verwaltung — und die duldet keine neun Monate.

Ich sage Ihnen, woran es fast nie liegt: an der Rechenarbeit. Die erledigt Software in Minuten.

Es liegt an den Unterlagen. In drei der Bestände, die ich übernommen habe, fehlten Belege aus mehreren Jahren — in einem Fall über vier Jahre hinweg. In einem anderen gab es keine Eröffnungsbilanz; ich habe sie aus dem Buchungsjournal rekonstruiert. In einem dritten waren für ein komplettes Jahr keine Sollbeträge gestellt.

Wer so etwas übernimmt, rechnet nicht ab. Er rekonstruiert.

Deshalb halte ich die Ausrede „die Vorverwaltung hat nichts geliefert" für genau ein Jahr gültig. Sie erklärt das erste. Sie erklärt nicht das zweite.

Was ich Eigentümern rate, die gerade warten: Fragen Sie nicht, wann die Abrechnung kommt. Fragen Sie, welche Unterlagen dafür noch fehlen und bei wem sie liegen. Die Antwort sagt Ihnen in zwei Sätzen, ob es noch zwei Wochen dauert oder noch ein Jahr.

#WEG #Jahresabrechnung #Hausverwaltung #Wohnungseigentum

Zuerst auf LinkedIn erschienen

Diesen Beitrag hat Ariel Daul am 25. September 2026 auf LinkedIn veröffentlicht. Dort schreibt er regelmäßig darüber, wie sich WEG-Verwaltung mit KI und Automatisierung verändert — und was davon im Alltag einer Gemeinschaft wirklich ankommt.

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