Die Situation ist seltener als man denkt – und doch keine theoretische: Eine WEG beschließt einen neuen Verwalter, obwohl der bestehende Verwaltervertrag noch läuft. Oder zwei Lager in der Gemeinschaft bestellen auf getrennten Versammlungen jeweils einen eigenen Verwalter. Die Folge ist eine doppelte Verwalterbestellung, die rechtlich, organisatorisch und finanziell erhebliche Probleme auslöst. Wer handelt wirksam? Wer darf über das Gemeinschaftskonto verfügen? Und wie bekommt die WEG die Lage wieder in geordnete Bahnen?
Rechtslage: Nur ein Verwalter kann wirksam im Amt sein
Nach § 26 WEG bestellt die Gemeinschaft einen Verwalter. Das Gesetz geht vom Grundsatz der Einheitlichkeit des Verwalteramts aus – eine parallele Bestellung zweier gleichrangiger Verwalter für dieselbe Gemeinschaft ist nicht vorgesehen. Wird ein neuer Verwalter bestellt, während der bisherige noch wirksam im Amt ist, stellt sich die Frage, ob der Neubestellungsbeschluss konkludent die Abberufung des alten Verwalters enthält. Die herrschende Auffassung bejaht dies: Die Bestellung eines neuen Verwalters bedeutet in aller Regel die gleichzeitige Beendigung des Amts des bisherigen Verwalters (vgl. BGH, Urteil vom 02.07.2020 – V ZR 201/19, zur Beendigung des Verwaltervertrags bei Abberufung; seit der WEG-Reform ist die Abberufung nach § 26 Abs. 3 WEG jederzeit möglich).
Problematisch wird es, wenn der neue Beschluss anfechtbar oder nichtig ist – etwa wegen Einberufungsmängeln, fehlender Beschlusskompetenz oder weil die Versammlung von einer unzuständigen Person einberufen wurde. Dann bleibt der bisherige Verwalter zunächst im Amt. Bis zur rechtskräftigen Klärung herrscht Rechtsunsicherheit, in der beide „Verwalter“ Handlungen für die GdWE vornehmen könnten.
Praktische Folgen: Konten, Verträge, Beschlüsse
Die wirtschaftlichen Risiken sind beträchtlich. Typische Konfliktfelder:
- Bankkonten: Banken verlangen eindeutige Legitimation. Liegen widersprüchliche Beschlüsse vor, sperren Institute häufig das Gemeinschaftskonto – Hausgeldeingänge laufen weiter, Zahlungen an Versorger und Handwerker stocken.
- Verwaltervertrag: Der Vertrag mit dem bisherigen Verwalter endet nicht automatisch mit der Bestellung des neuen. Es drohen Doppelvergütungen, bis der Altvertrag ordnungsgemäß gekündigt oder einvernehmlich aufgehoben ist.
- Beschlusssammlung und Verwaltungsunterlagen: Beide Verwalter beanspruchen Herausgabe bzw. Besitz – mit Blockadepotenzial für laufende Geschäfte.
- Vollmachtsbescheinigung nach § 26 Abs. 3 WEG: Grundbuchrelevante Erklärungen werden faktisch unmöglich, solange die Amtsinhaberschaft streitig ist.
Hinzu kommt: Handlungen eines nicht (mehr) wirksam bestellten Verwalters können die Gemeinschaft nach den Grundsätzen über den Scheinvertreter dennoch binden, wenn der Rechtsverkehr auf den Rechtsschein vertrauen durfte – insbesondere bei fortbestehender Außenwirkung gegenüber Dienstleistern.
So entflechten Sie die Lage sauber
Für Eigentümer und Beiräte empfehlen sich folgende Schritte:
- Beschlusslage prüfen: Welcher Bestellungsbeschluss ist zuletzt wirksam gefasst? Liegt ein Anfechtungsverfahren nach § 44 WEG innerhalb der Monatsfrist?
- Klarstellenden Beschluss fassen: Eine außerordentliche Versammlung kann die Lage bereinigen – mit eindeutiger Abberufung eines Verwalters und Bestätigung des anderen inklusive Vertrag.
- Altvertrag kündigen: Nach § 26 Abs. 3 Satz 2 WEG endet der Verwaltervertrag spätestens sechs Monate nach Abberufung – eine ausdrückliche Kündigung sollte dennoch erfolgen.
- Konten und Dienstleister informieren: Nach Klärung umgehend Bank, Versicherer, Versorger und Handwerker schriftlich über die neue Vertretung informieren – mit Vollmachtsbescheinigung.
- Beschlussersetzungsklage als letzter Weg: Blockiert sich die Gemeinschaft selbst, bleibt der Weg über § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG.
Doppelbestellungen entstehen in meiner Praxis fast immer aus Konflikten innerhalb der Gemeinschaft, nicht aus Böswilligkeit eines Verwalters. Entscheidend ist, die Rechtslage nüchtern zu klären, statt den Streit auf dem Rücken der Dienstleister und Hausgeldzahler auszutragen.
Unsere Empfehlung: Lassen Sie jeden Verwalterwechsel vor der Versammlung rechtlich vorbereiten – mit klarer Abberufung, Vertragsbeendigung und Übergaberegelung in einem einheitlichen Beschlusspaket.
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