
Ich hole trotzdem weiter Vergleichsangebote ein.
Zur Einordnung: Am 27. März 2026 hat der BGH entschieden, dass es keine allgemeine Pflicht gibt, vor dem Beschluss über eine Erhaltungsmaßnahme mehrere Angebote einzuholen (V ZR 7/25). Die jahrzehntelange Praxis, Beschlüsse allein wegen fehlender Vergleichsangebote für ungültig zu erklären, ist damit beendet. Maßgeblich ist jetzt, ob die vorliegenden Informationen für eine verständige wirtschaftliche Entscheidung ausreichen — gemessen an Art, Dringlichkeit und Umständen der Maßnahme.
Viele Kollegen haben aufgeatmet. Verständlich. Die Regel hat Sanierungen verzögert, für die schlicht kein zweiter Anbieter zu bekommen war.
Meine Position ist trotzdem eine andere. Ich hole weiter mindestens ein zweites Angebot ein und lege der Versammlung einen Vergleich vor, in dem Leistung gegen Leistung steht — nicht nur Preis gegen Preis.
Nicht weil ein Gericht es verlangt. Sondern weil ein einzelnes Angebot keine Entscheidung ist, sondern eine Zustimmung. Wer nur eine Zahl sieht, kann nur Ja oder Nein sagen. Wer zwei Leistungsbeschreibungen nebeneinander sieht, merkt, dass in einer davon das Gerüst fehlt.
Das Urteil nimmt uns eine Pflicht ab. Die Aufgabe nimmt es uns nicht ab.
Und ehrlich gesagt: Wer die Drei-Angebote-Regel vor allem als Last empfunden hat, sollte sich fragen, ob das Problem die Regel war — oder der Aufwand, einen zweiten Anbieter anzuschreiben.
Quelle: BGH, Pressemitteilung 57/2026 zum Urteil vom 27.03.2026, V ZR 7/25.
Diesen Beitrag hat Ariel Daul am 23. September 2026 auf LinkedIn veröffentlicht. Dort schreibt er regelmäßig darüber, wie sich WEG-Verwaltung mit KI und Automatisierung verändert — und was davon im Alltag einer Gemeinschaft wirklich ankommt.
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