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WEG-Recht

Anfechtungsklage gegen den Wirtschaftsplan: Was Eigentümer 2025 wissen müssen

Thema aktuell: Aktualisiert nach BGH-Rechtsprechung zur Beschlussfassung über Vorschüsse (§ 28 Abs. 1 WEG)

Veröffentlicht am 23. September 2026 · von Ariel Daul · WEG-Recht

Der Wirtschaftsplan ist das finanzielle Rückgrat jeder Eigentümergemeinschaft – er legt fest, welche Vorschüsse jeder Eigentümer im kommenden Jahr zahlen muss. Seit der WEG-Reform 2020 hat sich die Beschlusslage jedoch deutlich verschoben: Nach § 28 Abs. 1 WEG beschließt die Gemeinschaft nicht mehr den Wirtschaftsplan als solchen, sondern ausschließlich die Vorschusszahlungen. Für die Anfechtung hat das erhebliche Konsequenzen, die viele Eigentümer und selbst Beiräte unterschätzen.

Was heute wirklich beschlossen wird

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 25.10.2023 (Az. V ZR 9/23) klargestellt: Beschlussgegenstand ist seit der Reform allein die Vorschusspflicht der Eigentümer, nicht der Wirtschaftsplan selbst. Der Plan bleibt Berechnungsgrundlage, wird aber nicht mehr Teil des Beschlusses. Für die Praxis bedeutet das:

  • Fehler innerhalb des Wirtschaftsplans (z. B. rechnerische Ungenauigkeiten in einzelnen Kostenpositionen) führen nicht automatisch zur Ungültigkeit des Vorschussbeschlusses.
  • Angefochten werden kann die Höhe des Vorschusses, wenn dieser auf offensichtlich unplausiblen, willkürlichen oder unvertretbaren Ansätzen beruht.
  • Die frühere Rechtsprechung zur Anfechtung „des Wirtschaftsplans“ ist überholt und darf nicht mehr unbesehen zitiert werden.

Der Vorschussbeschluss selbst muss den Anforderungen ordnungsmäßiger Verwaltung nach § 18 Abs. 2 WEG genügen – er muss also insbesondere nachvollziehbar, plausibel und ausreichend bestimmt sein.

Typische Anfechtungsgründe in der Praxis

Auch nach neuer Rechtslage gibt es klar identifizierbare Angriffspunkte. Erfolgversprechend ist eine Anfechtungsklage nach § 44 WEG insbesondere in folgenden Konstellationen:

  • Fehlender oder unklarer Verteilungsschlüssel: Wenn nicht erkennbar ist, ob nach Miteigentumsanteilen, Verbrauch oder abweichendem Schlüssel (§ 16 Abs. 2 WEG) verteilt wird.
  • Unrealistisch niedrige Ansätze: Bewusst zu niedrig kalkulierte Positionen (z. B. Heizkosten trotz bekannter Energiepreissteigerungen), um die Belastung optisch klein zu halten.
  • Fehlende Zuführung zur Erhaltungsrücklage: Wird trotz erkennbarem Sanierungsbedarf keine oder eine offensichtlich unzureichende Rücklage eingestellt, widerspricht dies ordnungsmäßiger Verwaltung.
  • Formale Fehler: Nicht ordnungsgemäße Einladung, fehlende Angabe des Beschlussgegenstands in der Tagesordnung (§ 23 Abs. 2 WEG), Verstöße gegen die Beschlussfähigkeit.
  • Fehlende Beschlussvorlage: Wird der Wirtschaftsplan den Eigentümern nicht rechtzeitig vor der Versammlung zur Verfügung gestellt, kann dies die Anfechtbarkeit begründen.

Wichtig: Die Anfechtungsfrist beträgt einen Monat ab Beschlussfassung, die Begründungsfrist zwei Monate (§ 45 WEG). Beide Fristen sind materielle Ausschlussfristen – wer sie versäumt, kann den Vorschussbeschluss nicht mehr angreifen.

Folgen der Anfechtung – Zahlungspflicht bleibt

Ein häufiges Missverständnis: Auch während eines laufenden Anfechtungsverfahrens bleibt die Vorschusspflicht bestehen. Der Beschluss ist bis zu seiner rechtskräftigen Aufhebung wirksam (§ 23 Abs. 4 WEG). Wer Zahlungen zurückhält, riskiert Mahnkosten, Verzugszinsen und im schlimmsten Fall eine Entziehungsklage nach § 17 WEG.

Wird der Beschluss später für ungültig erklärt, muss die Gemeinschaft grundsätzlich einen neuen Vorschussbeschluss fassen. Bis dahin gilt – sofern vorhanden – der zuletzt wirksam beschlossene Vorschuss fort. Fehlt ein solcher, kann die Verwaltung nach § 27 WEG nur eingeschränkt handeln, was schnell zu Liquiditätsengpässen führt.

So sehen wir das als Verwalter

Die Verlagerung des Beschlussgegenstands auf die reine Vorschusspflicht hat Anfechtungen deutlich schwieriger gemacht – zu Recht, wie ich finde. Kleinere Ungenauigkeiten im Plan blockieren nicht mehr die gesamte Finanzierung der Gemeinschaft. Trotzdem darf das kein Freibrief für schlampige Wirtschaftspläne sein.

Vorteil – Weniger Blockaden durch formale Anfechtungen, stabilere Liquidität der Gemeinschaft.
Nachteil – Eigentümer müssen genauer hinsehen, weil rein interne Planfehler nicht mehr automatisch angreifbar sind.

Unsere Empfehlung: Prüfen Sie den Wirtschaftsplan vor der Versammlung sorgfältig, klären Sie Unklarheiten schriftlich mit der Verwaltung und dokumentieren Sie Einwände im Protokoll – das ist im Streitfall Gold wert.

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