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Kosten & Abrechnung

Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung: Warum der 30. Juni für Ihre WEG zählt

Thema aktuell: Jährlich zum 30. Juni · aktuell Juli 2026

Veröffentlicht am 4. Juli 2026 · Thema aktuell: Jährlich zum 30. Juni · aktuell Juli 2026 · von Ariel Daul · Kosten & Abrechnung

Der Verwalter ist verpflichtet, bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres eine Beschlussfassung über die Jahresabrechnung des Vorjahres und den Wirtschaftsplan für die laufende Periode herbeizuführen. Wer diese Frist kennt, erkennt schnell, ob die eigene Verwaltung sauber arbeitet.

Worüber genau beschlossen wird

Seit der Reform beschließen die Eigentümer nicht mehr die komplette Abrechnung, sondern die Anpassung der Vorschüsse und die Nachschüsse – also die Zahlen, die tatsächlich Geld bewegen. Zusätzlich stellt der Verwalter einen Vermögensbericht zur Verfügung, der Kontostände und Rücklagen transparent zeigt.

Typische Warnzeichen

  • Die Abrechnung kommt Monate zu spät oder gar nicht
  • Positionen sind nicht nachvollziehbar, Belege fehlen
  • Es gibt keinen Vermögensbericht mit klaren Kontoständen
  • Rücklagen und laufendes Konto werden vermischt

Rechtlicher Hintergrund: Die Pflichten ergeben sich aus § 28 WEG; ausführlich dargestellt in der Haufe VerwalterPraxis, Beitrag „Jahresabrechnung (WEMoG)". Die Zahlen müssen prüffähig sein – dafür braucht es eine saubere, digitale Belegführung.

So sehen wir das als Verwalter

Der 30. Juni ist für uns kein Stichtag zum Zittern, sondern Routine. Wer digital bucht und laufend abgleicht, hat die Abrechnung im Griff, statt sie im Juni panisch zusammenzusuchen.

Vorteil – pünktliche, prüffähige Abrechnung, monatliche Belegeinsicht, keine bösen Überraschungen.
Nachteil – eine verspätete oder unklare Abrechnung kostet Vertrauen und führt zu Streit in der Versammlung.

Unsere Empfehlung: Verlangen Sie den Vermögensbericht mit Kontoständen. Er zeigt in zwei Minuten, ob Ihre Verwaltung sauber arbeitet.

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