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Für Beiräte

Der Verwaltungsbeirat: Aufgaben, Rechte und die Frage der Haftung

Thema aktuell: Rechtsstand § 29 WEG seit 01.12.2020

Veröffentlicht am 4. Juli 2026 · Thema aktuell: Rechtsstand § 29 WEG seit 01.12.2020 · von Ariel Daul · Für Beiräte

Der Verwaltungsbeirat ist das Bindeglied zwischen Eigentümern und Verwalter. Seit der Reform hat er eine klarere Rolle – und eine begrenzte Haftung, die viele nicht kennen.

Die Aufgaben

Der Beirat unterstützt und überwacht den Verwalter (§ 29 Abs. 2 WEG). Kernpunkt: Er prüft Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung, bevor die Eigentümer darüber beschließen, und gibt eine Stellungnahme ab. Er ist Ansprechpartner, aber nicht Vertretung der Eigentümer im Alltag.

Die Rechte

  • Einsicht in Unterlagen und Belege verlangen
  • Bei Bedarf die Einberufung einer Versammlung anstoßen
  • Beim Fehlen des Verwalters ausnahmsweise selbst einladen

Die Haftung – der wichtige Punkt

Ehrenamtliche Beiräte haften gegenüber der Gemeinschaft nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, wenn keine Vergütung gezahlt wird (§ 29 Abs. 3 WEG). Wer sich also gewissenhaft einbringt, muss keine Angst vor jedem kleinen Fehler haben. Grundlage: Haufe-Beitrag „Verwaltungsbeirat: Rechte und Pflichten (WEMoG)".

So sehen wir das als Verwalter

Ein guter Beirat macht Verwaltung besser – er stellt die richtigen Fragen. Wir liefern ihm dafür Klartext-Reporting statt Zahlenfriedhöfe, damit die Prüfung von Abrechnung und Plan in einer Stunde machbar ist.

Vorteil – Kontrolle auf Augenhöhe, geschützt durch die Haftungsbeschränkung fürs Ehrenamt.
Nachteil – ohne verständliche Unterlagen wird die Prüfpflicht zur Überforderung – dann bleibt Kontrolle auf der Strecke.

Unsere Empfehlung: Als Beirat auf klaren, digitalen Berichten bestehen. Wir bereiten sie so auf, dass man sie ohne Fachstudium versteht.

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