Früher war die Kostenverteilung in Stein gemeißelt – Änderungen brauchten oft Einstimmigkeit. Seit der Reform kann die Gemeinschaft die Verteilung für einzelne Kosten oder Kostenarten mit einfachem Mehrheitsbeschluss anpassen (§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG).
Was möglich ist
- Verbrauchsabhängige Umlage einführen (z. B. verbrauchsnahe Kosten)
- Einzelne Eigentümer von Kosten befreien, die sie nicht verursachen (etwa Aufzug im Erdgeschoss)
- Verteilerschlüssel an die Realität anpassen
Die Grenzen
Der neue Schlüssel muss ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen und darf einzelne Eigentümer nicht willkürlich benachteiligen. Ein sachlicher Grund ist Pflicht – sonst ist der Beschluss anfechtbar. Grundlage: § 16 Abs. 2 WEG.
Die neue Flexibilität ist ein Gewinn für Gerechtigkeit – aber kein Freibrief. Ein guter Verteilerschlüssel bildet die Nutzung ab, ohne eine Minderheit zu überfahren.
Unsere Empfehlung: Vor dem Beschluss die Auswirkungen für jede Einheit durchrechnen. Wir liefern die Vergleichsrechnung, damit die Mehrheit fundiert entscheidet.
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