Eine „angemessene Erhaltungsrücklage" gehört nach § 19 WEG zur ordnungsmäßigen Verwaltung. Wie hoch sie sein muss, sagt das Gesetz bewusst nicht – den Eigentümern steht ein weites Ermessen zu. Genau das führt in der Praxis zu Streit.
Was „angemessen" bedeutet
Die Rücklage soll absehbare größere Instandhaltungen tragen, ohne dass es zur Sonderumlage kommt: Dach, Fassade, Heizung, Aufzug, Leitungen. Als grobe Orientierung dienen Alter und Zustand des Gebäudes sowie anerkannte Faustformeln nach Wohnfläche. Entscheidend ist ein realistischer Blick auf die nächsten Jahre, nicht ein Pauschalwert.
Zwei häufige Fehler
- Zu niedrig: Es „passt" jahrelang, bis eine große Maßnahme ansteht – dann trifft die Sonderumlage besonders die Eigentümer mit wenig Liquidität.
- Auszahlung erwartet: Die Rücklage gehört zum Gemeinschaftsvermögen. Wer seine Wohnung verkauft, hat keinen Anspruch auf „seinen" Anteil.
Rechtlicher Hintergrund: § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG; ausführlich im Haufe-Beitrag „Erhaltungsrücklage (WEMoG)". Steht noch keine Rücklage, hat jeder Eigentümer Anspruch auf einen entsprechenden Beschluss.
Wir setzen die Rücklage lieber etwas höher an und sparen gleichmäßig, statt bei einem Schaden eine schmerzhafte Sonderumlage zu erheben. Das schützt gerade weniger liquide Eigentümer.
Unsere Empfehlung: Den Rücklagen-Beschluss aktiv auf die Tagesordnung bringen, statt zu warten, bis es jemand fordert. Wir liefern die Kalkulationsgrundlage.
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