Grundsätzlich lädt der Verwalter zur Eigentümerversammlung ein – mindestens einmal im Jahr (§ 24 Abs. 1 WEG). Bleibt er untätig, sind Beiräte und Eigentümer aber nicht machtlos. Es gibt vier Wege.
1. Der Verwalter lädt ein (Regelfall)
Die ordentliche Versammlung ist seine Pflicht. Dafür braucht es keinen Antrag.
2. Das Minderheitenverlangen (§ 24 Abs. 2 WEG)
Verlangt mehr als ein Viertel der Eigentümer – gerechnet nach Köpfen – schriftlich (Textform genügt) unter Angabe der Gründe eine Versammlung, muss der Verwalter einberufen. Ein Ehepaar mit einer Wohnung zählt dabei als ein Kopf.
3. Der Beiratsvorsitzende lädt selbst ein (§ 24 Abs. 3 WEG)
Fehlt ein Verwalter oder verweigert er pflichtwidrig die Einberufung, darf der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats (oder sein Vertreter) selbst laden. Dabei gelten dieselben Formalien wie für den Verwalter.
4. Gerichtliche Ermächtigung
Handelt weder Verwalter noch Beirat, kann ein einzelner Eigentümer sich vom Gericht zur Einberufung ermächtigen lassen. Das ist die letzte Stufe, wenn die Gemeinschaft sonst handlungsunfähig wäre.
Formalien, die immer gelten
Textform, Ladungsfrist von mindestens drei Wochen (§ 24 Abs. 4 WEG), vollständige Tagesordnung. Wird die Frist unterschritten oder über einen nicht angekündigten Punkt beschlossen, sind die Beschlüsse anfechtbar. Quellen: § 24 WEG sowie der Haufe-Beitrag „Verwaltungsbeirat: Rechte und Pflichten (WEMoG)".
Für Beiräte ist wichtig zu wissen: Sie sind kein zahnloser Papiertiger. Bleibt der Verwalter untätig, gibt es klare Wege – die aber sauber eingehalten werden müssen, sonst kippt später der ganze Beschluss.
Unsere Empfehlung: Bevor der Beirat selbst lädt, den Verwalter nachweislich auffordern. Wir stellen die formsichere Einladung und die Tagesordnung.
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