Ein sanierungsbedürftiges Dach, eine Fassadendämmung oder der Austausch der Heizungsanlage — regelmäßig geht es in Eigentümerversammlungen um hohe fünf- bis sechsstellige Beträge. Wird der Beschluss ohne ausreichende Entscheidungsgrundlage gefasst, ist er häufig anfechtbar. Der Bundesgerichtshof verlangt eine ordnungsmäßige Vorbereitung — insbesondere Vergleichsangebote und nachvollziehbare Informationen. Für Beiräte und Verwalter ist das ein sensibles Feld, denn Formfehler in der Vorbereitung führen fast zwangsläufig zur Aufhebung des Beschlusses nach § 44 WEG.
Was der BGH von einer ordnungsmäßigen Vorbereitung verlangt
Nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BGH, Urteil vom 25.09.2020 – V ZR 288/19, sowie fortgeführt in BGH, Urteil vom 17.02.2012 – V ZR 251/10) müssen Eigentümer vor einer Beschlussfassung über größere Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen in die Lage versetzt werden, Kosten, Umfang und Alternativen sachgerecht abzuwägen. Dazu gehört bei nicht ganz unbedeutenden Maßnahmen grundsätzlich die Einholung mehrerer Vergleichsangebote — regelmäßig drei — sowie deren rechtzeitige Bereitstellung.
Der BGH hat mit Urteil vom 20.10.2023 – V ZR 9/23 zudem betont, dass die Anforderungen an die Vorbereitung mit dem finanziellen Volumen und der technischen Komplexität der Maßnahme steigen. Bei einer Bagatellreparatur reicht ein Angebot; bei einer Dachsanierung für 300.000 Euro tun es drei Angebote allein nicht — es müssen auch Leistungsverzeichnisse, Zustandsberichte oder Fachgutachten vorliegen.
- Vergleichbare Leistungsbeschreibungen (gleiches Gewerk, gleicher Umfang)
- Rechtzeitige Übersendung mit der Einladung nach § 24 Abs. 4 WEG
- Bei komplexen Maßnahmen: Fachplaner oder Sachverständigengutachten
- Transparente Darstellung der Finanzierung (Rücklage, Sonderumlage, Kredit)
Typische Anfechtungsgründe aus der Praxis
In Anfechtungsklagen nach § 44 WEG tauchen immer wieder dieselben Muster auf. Diese Fehler führen häufig zur Aufhebung des Beschlusses:
- Nur ein Angebot bei einer Maßnahme von 80.000 Euro — ohne nachvollziehbare Begründung, warum keine Alternativen eingeholt wurden.
- Angebote wurden erst in der Versammlung verteilt, sodass eine sachgerechte Prüfung nicht möglich war.
- Die Angebote betreffen unterschiedliche Leistungsumfänge und sind damit nicht vergleichbar.
- Es fehlt die technische Grundlage: kein Zustandsbericht, kein Leistungsverzeichnis, keine Bedarfsermittlung.
- Die Finanzierung ist unklar — z. B. Sonderumlage ohne Fälligkeitsregelung oder Höhe.
Zu beachten: Die Anfechtungsfrist beträgt einen Monat ab Beschlussfassung, die Klagebegründungsfrist zwei Monate (§ 45 WEG). Eigentümer, die einen Beschluss angreifen wollen, müssen zügig handeln — und der Verwalter muss die Klageerhebung unverzüglich allen anderen Eigentümern mitteilen.
Handlungsempfehlung für Beiräte und Eigentümer
Beiräte sollten bereits bei der Vorbereitung der Versammlung aktiv mit dem Verwalter zusammenarbeiten. Prüfen Sie, ob die Unterlagen für jeden Tagesordnungspunkt vollständig sind: Angebote, Leistungsbeschreibung, ggf. Gutachten, Finanzierungsvorschlag. Fehlt etwas, ist es besser, den Punkt zu vertagen, als einen anfechtbaren Beschluss zu riskieren.
Für Eigentümer gilt: Wer Bedenken hat, sollte diese zu Protokoll geben und die Frist im Blick behalten. Ein „Wir schauen mal, ob jemand klagt“ kostet die Gemeinschaft am Ende oft mehr — nämlich Anwalts- und Gerichtskosten plus verlorene Zeit.
Aus meiner Sicht als Verwalter ist die ordnungsmäßige Vorbereitung kein bürokratischer Selbstzweck, sondern der wirksamste Schutz vor Anfechtungsklagen. Wer bei einer 200.000-Euro-Maßnahme am Aufwand für drei belastbare Angebote spart, riskiert die Aufhebung des gesamten Beschlusses — und verliert am Ende ein ganzes Jahr.
Unsere Empfehlung: Bei Maßnahmen ab ca. 10.000 Euro grundsätzlich drei vergleichbare Angebote einholen und mindestens drei Wochen vor der Versammlung an alle Eigentümer verschicken.
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