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WEG-Recht

Balkonkraftwerk in der WEG: Anspruch, Beschluss und Kosten

Thema aktuell: Aktuell: privilegiert seit Gesetzesänderung 2024

Veröffentlicht am 4. Juli 2026 · Thema aktuell: Aktuell: privilegiert seit Gesetzesänderung 2024 · von Ariel Daul · WEG-Recht

Ein Balkonkraftwerk (Steckersolar) ist schnell gekauft. In einer Eigentümergemeinschaft berührt die Montage aber das Gemeinschaftseigentum – etwa Fassade oder Geländer. Deshalb braucht es einen Gestattungsbeschluss, auch wenn nur ein Eigentümer die Anlage will.

Warum es heute leichter geht

Der Gesetzgeber hat Steckersolaranlagen zu den privilegierten Maßnahmen aufgewertet. Damit rückt das Balkonkraftwerk in die Nähe von Wallbox, Barrierefreiheit und Glasfaser: Der Eigentümer hat einen Anspruch, die Gemeinschaft entscheidet über die konkrete Ausführung – etwa Befestigung und Optik – nicht über das Ob.

Wer zahlt und was zu regeln ist

  • Wer die Anlage verlangt, trägt in der Regel Kosten und Betrieb
  • Im Beschluss gehören Befestigung, Rückbau, Versicherung und Optik geregelt
  • Ein einheitlicher Standard verhindert einen „Flickenteppich" an der Fassade
So sehen wir das als Verwalter

Balkonkraftwerke sind sinnvoll und kaum aufzuhalten – die Frage ist nur, ob die Gemeinschaft es geordnet macht oder jeder für sich bastelt. Ein sauberer Rahmenbeschluss löst das elegant.

Vorteil – günstiger Eigenstrom, Klimapluspunkt, planbarer einheitlicher Standard.
Nachteil – ohne Regeln zu Befestigung und Optik drohen Schäden an der Fassade und Streit.

Unsere Empfehlung: Einen Rahmenbeschluss fassen, der Steckersolar generell gestattet und die Ausführung standardisiert. Dann muss nicht jeder Fall einzeln in die Versammlung.

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