Mit dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) hat der Gesetzgeber in § 26a WEG den Beruf des Verwalters erstmals an eine formale Qualifikation geknüpft. Seit dem 1. Dezember 2023 können Wohnungseigentümer die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangen; die Übergangsfrist für am 1.12.2020 bereits bestellte Bestandsverwalter endete am 1. Juni 2024. 2025 zeigt sich in der Praxis, dass viele Gemeinschaften den Nachweis noch nicht sauber dokumentiert haben – mit spürbaren Folgen für Beschlussfassung und Haftung.
Rechtlicher Rahmen: § 26a WEG und die Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung
Nach § 26a Abs. 1 WEG darf sich als „zertifizierter Verwalter“ bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt. Die Einzelheiten regelt die Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung (ZertVerwV) vom 2. Dezember 2021. Gleichgestellt sind unter anderem Volljuristen, geprüfte Immobilienfachwirte und Immobilienkaufleute mit einschlägigem Abschluss (§ 7 ZertVerwV).
Wichtig: § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG gibt jedem Wohnungseigentümer einen individuellen Anspruch auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters. Dieser Anspruch ist seit dem 1. Juni 2024 uneingeschränkt durchsetzbar – auch gegenüber langjährigen Bestandsverwaltern.
Folgen für die Bestellung und laufende Verwaltung
Wird ein nicht zertifizierter Verwalter bestellt oder bestätigt, entspricht der Bestellungsbeschluss regelmäßig nicht ordnungsmäßiger Verwaltung und ist nach § 44 WEG anfechtbar. Die Bestellung selbst bleibt zunächst wirksam, bis das Gericht sie für ungültig erklärt – der Verwalter ist also nicht automatisch handlungsunfähig. Für die WEG bedeutet das aber ein Prozessrisiko und ggf. Kosten für Neubestellung und Verfahren.
Ausnahmen gelten für kleine Gemeinschaften: Nach § 19 Abs. 2 Nr. 6 Halbsatz 2 WEG besteht kein Anspruch, wenn weniger als neun Sondereigentumsrechte bestehen und ein Eigentümer zum Verwalter bestellt wurde – es sei denn, ein Drittel der Eigentümer verlangt die Zertifizierung.
- Fordern Sie vor jeder Bestellung oder Wiederbestellung ein aktuelles IHK-Zertifikat im Original bzw. als beglaubigte Kopie an.
- Nehmen Sie den Nachweis zum Protokoll der Eigentümerversammlung.
- Prüfen Sie bei Gleichstellungen (z. B. Immobilienkaufmann/-fachwirt) die konkrete Grundlage nach § 7 ZertVerwV.
Was Beiräte 2025 konkret tun sollten
Der Verwaltungsbeirat hat nach § 29 Abs. 2 WEG die Aufgabe, den Verwalter zu unterstützen und zu überwachen. Dazu gehört auch die Qualifikationskontrolle. Wir empfehlen eine strukturierte Prüfung vor der nächsten Versammlung:
- Nachweis anfordern: Zertifikat der IHK bzw. Nachweis der Gleichstellung.
- Fortbildungsstand abfragen – auch wenn § 34c GewO mit der 20-Stunden-Weiterbildungspflicht in drei Jahren primär gewerberechtlich wirkt, ist er ein Indikator für Qualität.
- Berufshaftpflicht und Vermögensschadenhaftpflicht abgleichen (Deckungssummen, aktuelle Police).
- Bei Verwalterwechsel: Zertifizierung als Ausschreibungskriterium aufnehmen.
Für Neubestellungen und Wiederbestellungen ab 2025 sollte die Zertifizierung im Beschlusstext ausdrücklich erwähnt werden, etwa: „… als zertifizierter Verwalter im Sinne des § 26a WEG …“. Das schafft Beweisklarheit für spätere Anfechtungsverfahren.
Die Zertifizierungspflicht ist überfällig und hebt das Niveau der Branche – gerade in einer Zeit, in der GEG, CO₂-Kostenaufteilung und komplexe Beschlussfassungen echte Fachkenntnis verlangen. Wer als Verwalter Verantwortung für Millionenvermögen trägt, muss diese Grundlagen nachweisbar beherrschen.
Unsere Empfehlung: Prüfen Sie noch vor der nächsten Eigentümerversammlung 2025 die Zertifizierung Ihres Verwalters und lassen Sie den Nachweis ausdrücklich ins Protokoll aufnehmen.
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