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WEG-Recht

Beschlussfassung über die Vergütung des Verwaltungsbeirats: Was zulässig ist

Thema aktuell: Aktuelle Beratungspraxis 2025: Beiräte fordern häufiger eine Aufwandsentschädigung – zulässig, wenn die WEG korrekt beschließt.

Veröffentlicht am 22. Juli 2026 · von Ariel Daul · WEG-Recht

Der Verwaltungsbeirat ist das Kontroll- und Bindeglied zwischen Verwalter und Eigentümergemeinschaft. Seine Aufgaben sind seit der WEG-Reform 2020 in § 29 WEG geregelt, seine Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wenn er unentgeltlich tätig ist. In der Praxis stellt sich immer häufiger die Frage: Darf der Beirat eine Aufwandsentschädigung oder Vergütung erhalten – und wenn ja, in welcher Höhe? Der folgende Beitrag erklärt die Rechtslage und gibt Hinweise zur ordnungsmäßigen Beschlussfassung.

Rechtsgrundlage: Ehrenamt als Regelfall

Nach § 29 WEG ist das Amt des Verwaltungsbeirats grundsätzlich ein Ehrenamt. Eine gesetzliche Vergütung sieht das Gesetz nicht vor. Die Eigentümergemeinschaft kann jedoch durch Beschluss festlegen, dass die Beiratsmitglieder eine pauschale Aufwandsentschädigung oder eine echte Vergütung erhalten. Grundlage ist die Beschlusskompetenz nach § 19 Abs. 1 WEG (ordnungsmäßige Verwaltung) in Verbindung mit § 29 WEG.

Zu unterscheiden ist zwischen:

  • Auslagenersatz (z. B. Porto, Fahrtkosten, Kopien) – ist auch ohne Beschluss geschuldet, wenn nachgewiesen.
  • Pauschale Aufwandsentschädigung – deckt kleinere Auslagen und Zeitaufwand ab, ohne Einzelnachweis.
  • Echte Vergütung – bezahlt die Tätigkeit als solche und kann steuer- und sozialversicherungsrechtliche Folgen haben.

Beschluss: Voraussetzungen und Grenzen

Ein Beschluss über die Beiratsvergütung muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen (§ 19 Abs. 1 WEG). Das bedeutet konkret:

  • Die Höhe muss in einem angemessenen Verhältnis zum tatsächlichen Aufwand und zur Größe der Gemeinschaft stehen. Übliche Pauschalen liegen – je nach Objektgröße und Aufgaben – zwischen 150 und 800 Euro jährlich pro Beiratsmitglied, mit einem Zuschlag für den Vorsitz.
  • Der Beschluss muss hinreichend bestimmt sein: Empfängerkreis (alle Beiräte oder nur Vorsitz), Höhe, Zahlungszeitpunkt und ob es sich um eine Brutto- oder Nettovergütung handelt.
  • Die Finanzierung erfolgt aus dem laufenden Wirtschaftsplan und wird über die Jahresabrechnung nach dem geltenden Kostenverteilungsschlüssel umgelegt.
  • Ein Stimmrechtsausschluss der betroffenen Beiratsmitglieder nach § 25 Abs. 4 WEG kommt nach h. M. nicht in Betracht, da es sich um einen Beschluss über die Verwaltung handelt und nicht um ein Rechtsgeschäft mit einem einzelnen Eigentümer.

Unzulässig – und damit anfechtbar – sind Beschlüsse mit unangemessen hoher Vergütung, unklarer Formulierung oder ohne erkennbaren Bezug zu Aufgaben und Objektgröße. Wird die Grenze zur Bereicherung überschritten, droht auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Folge für die Haftung: Vorsicht bei Vergütung

Ein häufig übersehener Aspekt: Nach § 29 Abs. 3 WEG haftet der Beirat nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, wenn er unentgeltlich tätig ist. Wird eine echte Vergütung beschlossen, entfällt diese Haftungsprivilegierung – der Beirat haftet dann nach allgemeinen Regeln auch für einfache Fahrlässigkeit.

Eine reine Aufwandsentschädigung, die nachweislich nur den tatsächlichen Aufwand abdeckt, lässt die Privilegierung nach herrschender Meinung unberührt. Die Abgrenzung ist im Einzelfall heikel und sollte im Beschlusstext klar erkennbar sein („zur Abgeltung von Aufwendungen und Zeitaufwand“). Zusätzlich empfiehlt sich der Abschluss einer D&O-Versicherung für den Beirat, die über die Gemeinschaft finanziert werden kann.

So sehen wir das als Verwalter

Eine moderate Aufwandsentschädigung ist heute üblich und wirkt der zunehmenden Schwierigkeit entgegen, überhaupt noch Beiräte zu finden. Wichtig ist, die Grenze zur echten Vergütung bewusst zu ziehen, weil daran die Haftung des Beirats hängt.

Vorteil – Anerkennung des Engagements erleichtert die Besetzung des Beirats.
Nachteil – Bei echter Vergütung entfällt die Haftungsprivilegierung nach § 29 Abs. 3 WEG.

Unsere Empfehlung: Beschließen Sie eine klar bezeichnete <b>Aufwandsentschädigung</b> in angemessener Höhe und prüfen Sie zusätzlich den Abschluss einer D&O-Versicherung für den Beirat.

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